Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer ist für die Organisation der Ersten Hilfe in seinem Betrieb verantwortlich. Ihm obliegt es, die organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass seine Beschäftigten bei einem Arbeitsunfall Erste Hilfe erhalten und entsprechend dem Prinzip der Rettungskette versorgt werden können.
Der Arbeitgeber hat diejenigen Personen zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen.
Bezüglich der Ersten Hilfe und des betrieblichen Rettungswesens ist es die Pflicht des Unternehmers, die personellen Voraussetzungen für die Erste Hilfe im Betrieb zu schaffen. Dazu muss der Unternehmer über eine ausreichende Anzahl aus- bzw. fortgebildeter Ersthelfer im Betrieb verfügen.
Damit jederzeit an jedem Unfallort und bei Notfällen sofort geholfen werden kann, muss in jedem Unternehmen von 2 bis 20 anwesenden Versicherten, d. h. in allen betrieblichen Bereichen, auf allen Bau- und Montagestellen und bei allen außerbetrieblichen Arbeiten, stets mindestens ein Ersthelfer anwesend sein.
Sind mehr als 20 Beschäftigte in einem Unternehmen anwesend, so ist nach § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-VA1) zu unterscheiden zwischen verwaltenden, d. h. kaufmännisch-büromäßigen Tätigkeiten einerseits und sonstigen Tätigkeiten andererseits, insbesondere Produktion und Handwerk. Tätigkeiten im Handelsbereich, die ähnliche Gefahren wie der eigentliche Produktionsbereich aufweisen, insbesondere Lagerei- und Transportarbeiten, zählen zu den sonstigen Unternehmensbereichen. In verwaltenden und Handelsunternehmen oder Unternehmensbereichen muss mindestens jeder 20. und bei den übrigen Tätigkeiten jeder 10. anwesende Beschäftigte Ersthelfer sein.
Erste Hilfe Material
Weiterhin hat er Erste Hilfe Material in entsprechenden Behältern (Verbandkästen, Verbandschränken) in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
Zum Erste-Hilfe-Material gehören das Verbandmaterial, entsprechende Hilfsmittel sowie die Rettungsdecke. Verbandmaterial dient zum Stillen von Blutungen, dem Verbinden von Wunden oder zum Fixieren verletzter Körperteile. Zum Verbandmaterial gehören insbesondere Heftpflaster, Mullbinden, Wundschnellverbände, Fingerverbände, Verbandpäckchen, Fixierbinden und Dreiecktücher.
Nach geltendem Medizinproduktegesetz muss Verbandmaterial eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktegesetz unter Androhung eines Bußgeldes die weitere Anwendung nach Ablauf des
Verfalldatums. Das Erste-Hilfe-Material muss bei Verschmutzung oder Beschädigung ausgetauscht werden.
Weitere Informationen zu der Anzahl an Ersthelfern und Erste Hilfe Materialien entnehmen Sie bitte der Informationsschrift Erste Hilfe im Betrieb der DGUV. DGUV I 204-022 Erste Hilfe im Betrieb
Defibrillation am Arbeitsplatz
Der plötzliche Herztod ist die Todesursache Nr. 1. In Deutschland sterben jedes Jahr über 100.000 Menschen am plötzlichen Herztod. Kammerflimmern verursacht einen sofortigen Herz-Kreislauf-Stillstand. Jede Minute ohne Hilfe verringert die Wahrscheinlichkeit einer Wiederbelebung um 7-10%.
Defibrillation mit einem AED (automatisierter externer Defibrillator) im Betrieb durchgeführt von Laien (Kolleginnen und Kollegen) kann dem Betroffenen das Leben retten. Ein AED führt sprachgesteuert durch den gesamten Hilfeprozess.
Wenn Sie sich für ein solches Gerät in Ihrem Betrieb entscheiden, wird eine Schulung Ihres Personals Vorort durchgeführt. Ob Miete oder Kauf eines Gerätes, wir beraten Sie gern. Rufen Sie uns an unter 02232 9937237 oder 0171 7456892.
Wir freuen uns auf Sie.